Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Brandschädel Gartenplanungs- und Landschaftsbau GmbH. Fassung: Stand 09/2026.

Diese Bedingungen werden mit dem Angebot Vertragsbestandteil; sie liegen jedem Angebot als Anlage 1 bei. Die Darstellung hier dient der Einsicht.

Teil A – für Verbraucher

1. Ausführungsgrundlagen

Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach VOB/C (ATV DIN 18299, DIN 18320 sowie DIN 18915–18920) und den einschlägigen FLL-Empfehlungen. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2. Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Das Angebot gilt als Gesamtangebot; Teilbeauftragungen können zu abweichenden Preisen führen.

3. Zusätzliche Arbeiten / Stundenlohnarbeiten

Für Arbeiten, die vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden und im Angebot nicht enthalten sind, gelten nach vorheriger Beauftragung in Textform folgende Stundensätze, jeweils netto: Kolonne aus einem Facharbeiter und einem Helfer einschließlich Fahrzeug, Werkzeug und Kleingeräten ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde bei Pflegearbeiten und ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde bei Neugestaltung und Bautechnik. Werden ausdrücklich einzelne Arbeitskräfte ohne Fahrzeug und Gerät angefordert, gelten ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde für einen Facharbeiter und ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde für einen Helfer. Abgerechnet wird nach Stundenrapport; angefangene Viertelstunden werden auf die volle Viertelstunde aufgerundet. Material, Großgeräte, Anfahrt und Entsorgung werden gesondert berechnet.

4. Bindefrist

Das Angebot ist 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig.

5. Ausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

Die Ausführung ist witterungsabhängig; die Terminabstimmung erfolgt nach Auftragserteilung. Der Auftraggeber stellt eine befahrbare Zufahrt sowie Lager- und Stellflächen, Bauwasser und Baustrom unentgeltlich zur Verfügung. Vor Beginn von Erd- oder Fräsarbeiten teilt der Auftraggeber uns den Verlauf sämtlicher auf dem Grundstück vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Drainagen) mit. Für Schäden an nicht angezeigten Leitungen übernehmen wir keine Haftung.

6. Boden und Entsorgung

Sofern nicht ausdrücklich angeboten, sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr und Entsorgung von belastetem Bodenaushub, Bauschutt oder sonstigen Abfällen nicht enthalten. Sie werden nach Nachweis und tatsächlich anfallender Deponieklasse gesondert abgerechnet.

7. Zahlung

Je nach Umfang des Vorhabens wird vor Baubeginn ein Abschlag auf die Materialkosten fällig; der Prozentsatz wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die weiteren Arbeiten werden je nach Umfang mit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. nachgewiesenem Leistungsstand abgerechnet; den Abschluss bildet die Schlussrechnung. Diese erfolgt bei Einheitspreisen nach Aufmaß der erbrachten Leistungen, bei Pauschalpreisen nach der vereinbarten Pauschale. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Liegt ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vor, dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen; dem Auftraggeber steht bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu (§ 650m BGB).

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

Sämtliche gelieferten Materialien und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen; bei Zugriffen Dritter ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren. Werden Materialien oder Pflanzen mit dem Grundstück fest verbunden, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts unser Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB.

9. Abnahme und Gewährleistung

Der Auftraggeber nimmt die Leistung nach Fertigstellung ab; auf Verlangen wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke sowie für Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, und zwei Jahre ab Abnahme für alle übrigen Leistungen. Als Bauwerke im Sinne dieser Regelung gelten mit dem Boden fest verbundene, aus Arbeit und Material hergestellte Anlagen von gewisser Dauer – im Garten- und Landschaftsbau insbesondere Pflaster-, Platten- und Terrassenflächen einschließlich ihres Unterbaus, Mauern, Treppen und Palisadenwände mit Fundament, Einfriedungen mit Fundamenten, Entwässerungsanlagen sowie fest eingebaute Wasseranlagen. Nicht als Bauwerke gelten vegetationstechnische Leistungen wie Pflanzungen, Rasenansaat, Baum- und Gehölzpflege sowie Fäll- und Rodungsarbeiten. Für Anwuchs und Pflege von Vegetation gilt ergänzend Ziffer 10.

10. Pflanzarbeiten, Anwuchs und Pflege

Pflanzarbeiten werden fachgerecht nach DIN 18916 ausgeführt; die Fertigstellungspflege bis zur Abnahme sowie die anschließende Entwicklungs- und Unterhaltungspflege (DIN 18919) sind nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich als Position ausgewiesen sind. Mit der Abnahme gehen Gefahr und Pflege der Vegetation auf den Auftraggeber über; er erhält hierzu eine schriftliche Pflegeanleitung mit Gieß- und Pflegehinweisen. Schäden und Ausfälle, die auf unterlassene oder unsachgemäße Pflege nach der Abnahme zurückzuführen sind – insbesondere auf unzureichendes Wässern, unterlassenen Winter- oder Verdunstungsschutz oder mechanische Beschädigung –, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar. Eine Gewähr für das Anwachsen übernehmen wir, wenn die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bei uns beauftragt ist; sie umfasst das einmalige Nachliefern und Nachpflanzen ausgefallener Pflanzen innerhalb der vereinbarten Pflegezeit. Die gesetzlichen Mängelrechte für die fachgerechte Ausführung der Pflanzarbeit selbst bleiben unberührt.

11. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 13 DSGVO finden Sie unter www.brandschaedel.de/datenschutz.

Teil B – für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber

Ergänzend gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

1. Ausführungsgrundlagen

Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach VOB/C (ATV DIN 18299, DIN 18320 sowie DIN 18915–18920) und den einschlägigen FLL-Empfehlungen. Ergänzend gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Das Angebot gilt als Gesamtangebot; Teilbeauftragungen können zu abweichenden Preisen führen.

3. Zusätzliche Arbeiten / Stundenlohnarbeiten

Für Arbeiten, die vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden und im Angebot nicht enthalten sind, gelten nach vorheriger Beauftragung in Textform folgende Stundensätze, jeweils netto: Kolonne aus einem Facharbeiter und einem Helfer einschließlich Fahrzeug, Werkzeug und Kleingeräten ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde bei Pflegearbeiten und ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde bei Neugestaltung und Bautechnik. Werden ausdrücklich einzelne Arbeitskräfte ohne Fahrzeug und Gerät angefordert, gelten ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde für einen Facharbeiter und ⟨Betrag steht im Angebot⟩ je Stunde für einen Helfer. Abgerechnet wird nach Stundenrapport; angefangene Viertelstunden werden auf die volle Viertelstunde aufgerundet. Material, Großgeräte, Anfahrt und Entsorgung werden gesondert berechnet.

4. Bindefrist

Das Angebot ist 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig.

5. Ausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

Die Ausführung ist witterungsabhängig; die Terminabstimmung erfolgt nach Auftragserteilung. Der Auftraggeber stellt eine befahrbare Zufahrt sowie Lager- und Stellflächen, Bauwasser und Baustrom unentgeltlich zur Verfügung. Vor Beginn von Erd- oder Fräsarbeiten teilt der Auftraggeber uns den Verlauf sämtlicher auf dem Grundstück vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Drainagen) mit. Für Schäden an nicht angezeigten Leitungen übernehmen wir keine Haftung.

6. Boden und Entsorgung

Sofern nicht ausdrücklich angeboten, sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr und Entsorgung von belastetem Bodenaushub, Bauschutt oder sonstigen Abfällen nicht enthalten. Sie werden nach Nachweis und tatsächlich anfallender Deponieklasse gesondert abgerechnet.

7. Zahlung

Je nach Umfang des Vorhabens wird vor Baubeginn ein Abschlag auf die Materialkosten fällig; der Prozentsatz wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die weiteren Arbeiten werden je nach Umfang mit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. nachgewiesenem Leistungsstand abgerechnet; den Abschluss bildet die Schlussrechnung. Diese erfolgt bei Einheitspreisen nach Aufmaß der erbrachten Leistungen, bei Pauschalpreisen nach der vereinbarten Pauschale. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

Sämtliche gelieferten Materialien und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen; bei Zugriffen Dritter ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren. Werden Materialien oder Pflanzen mit dem Grundstück fest verbunden, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts unser Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB bzw. auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB.

9. Abnahme und Gewährleistung

Der Auftraggeber nimmt die Leistung nach Fertigstellung ab; auf Verlangen wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 13 Abs. 4 VOB/B: vier Jahre ab Abnahme für Bauwerke, zwei Jahre ab Abnahme für andere Werke einschließlich vegetationstechnischer Arbeiten. Als Bauwerke im Sinne dieser Regelung gelten mit dem Boden fest verbundene, aus Arbeit und Material hergestellte Anlagen von gewisser Dauer – im Garten- und Landschaftsbau insbesondere Pflaster-, Platten- und Terrassenflächen einschließlich ihres Unterbaus, Mauern, Treppen und Palisadenwände mit Fundament, Einfriedungen mit Fundamenten, Entwässerungsanlagen sowie fest eingebaute Wasseranlagen. Nicht als Bauwerke gelten vegetationstechnische Leistungen wie Pflanzungen, Rasenansaat, Baum- und Gehölzpflege sowie Fäll- und Rodungsarbeiten. Für Anwuchs und Pflege von Vegetation gilt ergänzend Ziffer 10.

10. Pflanzarbeiten, Anwuchs und Pflege

Pflanzarbeiten werden fachgerecht nach DIN 18916 ausgeführt; die Fertigstellungspflege bis zur Abnahme sowie die anschließende Entwicklungs- und Unterhaltungspflege (DIN 18919) sind nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich als Position ausgewiesen sind. Mit der Abnahme gehen Gefahr und Pflege der Vegetation auf den Auftraggeber über; er erhält hierzu eine schriftliche Pflegeanleitung mit Gieß- und Pflegehinweisen. Schäden und Ausfälle, die auf unterlassene oder unsachgemäße Pflege nach der Abnahme zurückzuführen sind – insbesondere auf unzureichendes Wässern, unterlassenen Winter- oder Verdunstungsschutz oder mechanische Beschädigung –, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar. Eine Gewähr für das Anwachsen übernehmen wir, wenn die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bei uns beauftragt ist; sie umfasst das einmalige Nachliefern und Nachpflanzen ausgefallener Pflanzen innerhalb der vereinbarten Pflegezeit. Die gesetzlichen Mängelrechte für die fachgerechte Ausführung der Pflanzarbeit selbst bleiben unberührt.

11. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 13 DSGVO finden Sie unter www.brandschaedel.de/datenschutz.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort der Baustelle. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bochum, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.